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Fragen und Antworten / FAQs
zur Erhöhung der Trinkwassergebühren nach der für den 01.01.2020 beschlossenen Wasserversorgungssatzung

Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen die wir erwarten und die uns zum Thema Gebührenerhöhung gestellt wurden.

Wir hoffen, dass die Antworten auf die Fragen hilfreich sind und Sie die für Sie wichtige Information oder die zuständigen Ansprechpartner finden können.

Um die Fülle der Fragen etwas übersichtlicher zu gestalten, haben wir versucht, eine Zuordnung zu Themengebieten vorzunehmen.

Grundsätzlich gilt für die Trinkwassergebühr: Alle Beträge, die in den nachfolgenden Texten und Formeln angegeben werden, ergeben eine individuelle Trinkwassergebühr, auf welche am Ende
7 % USt. aufgeschlagen wird, losgelöst von coronabedingten Steuersätzen. 


Gebührenerhöhung


Gebührengerechtigkeit / Gebührenkomponenten

Wie wurden die Komponenten und deren Höhe für die neue Trinkwassergebühr festgelegt?

Entsprechend der Vorgaben des öffentlichen Preisrechts basieren die Gebühren insgesamt auf einer Vorkalkulation der Kosten für die Wasserversorgung in den kommenden Jahren. Diese Kosten werden stark vom Finanzbedarf für die steigenden technischen und qualitativen Anforderungen an die Wassergewinnung, Aufbereitung und Verteilung beeinflusst.

Was bedeutet SEPA / Was ist die SEPA?

SEPA = Single Euro Payments Area

Die SEPA ist zunächst einmal ein "einheitlicher europäischer Zahlungsverkehrsraum". Mit dem "Single Euro Payments Area - Framework" ("SEPA - Regelwerk") wurde ein einheitliches Verfahren zur Durchführung von Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen geschaffen. Durch die Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens im Jahr 2009 wurde das SEPA-Verfahren vervollständigt.


Der Weg zur SEPA und zum SEPA-Standard

Schon im Jahr 2002 wurde ein für den europäischen Gedanken bedeutender Schritt hin zu einem einheitlichen Wirtschaftsraum geschaffen: der Euro wurde als gemeinsames Zahlungsmittel etabliert. Noch fehlte für den Zahlungsverkehr aber ein einheitliches Instrument, um Zahlungsströme in Europa schnell und vor allem kostengünstig abwickeln zu können. Mit der EU-Standardüberweisung wurde 2001 eine erste "europäische" Überweisung geschaffen, die aber zunächst auf Beträge bis 12.500,- Euro begrenzt war. Dieses Limit wurde zwar später auf 50.000,- Euro erhöht, doch gerade für Wirtschaftsunternehmen erwies sich die EU-Standardüberweisung durch diese Beschränkung als halbherzige Alternative zur üblichen Auslandsüberweisung. Für das vorallem in Deutschland und Österreich weit verbreitete Lastschriftverfahren existierte zu diesem Zeitpunkt noch keine Lösung. Die europäischen Mitgliedsländer waren also gezwungen, ihre vorhandenen Zahlungsverkehrsstandards auf den Prüfstand zu stellen und ein einheitliches Zahlungsverfahren zu entwickeln. Mit der Einführung des SEPA-Standards für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen liegt nun ein europaweit gültiger Standard für den europäischen Zahlungsverkehr vor.

Aktueller Stand zur SEPA

Mit der Entscheidung des Europaparlaments, ab dem 01.02.2014 die nationalen Verfahren durch die SEPA Zahlverfahren im Interbankenbereich vollständig abzulösen, existiert nun ein Fixdatum, ab dem der SEPA-Standard für den Zahlungsverkehr verbindlich vorgesehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisher genutzten nationalen Verfahren weiterhin bestehen. Die Nutzung des SEPA-Verfahrens ist in allen SEPA-Ländern mit dem Euro als Landeswährung verbindlich. Alle übrigen Länder müssen bis spätestens 31.10.2016 das SEPA-Zahlverfahren ermöglichen.

SEPA – Zahlungsaufträge

Ab dem 01.02.2014 löst die IBAN die bisherige Kombination aus Kontonummer und Bankleitzahl ab. Bei grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen ist auch der Bank Identifier Code (BIC oder auch SWIFT/BIC) zwingend anzugeben. Die IBAN und der SWIFT/BIC finden sich (fast immer) im Kontoauszug sowie im Onlinebanking des jeweiligen Anbieters.

Die genannten Informationen entsprechen dem SEPA-Regularium Stand Mai 2012

Externer Link zum Online-Prozess der Stadt Kassel für den Gebühreneinzug der Wasser- und/oder Schmutzwassergebühren

Den Online-Prozess zu SEPA für Wasser- und/oder Schmutzwassergebühren können Sie hier aufrufen:

https://www.kassel.de/civ-sepawassergebuehren

Ist der Online-Prozess für das SEPA-Lastschriftverfahren verbindlich?

Der Online-Prozess für SEPA-Lastschriftverfahren ist nicht verbindlich, vereinfacht aber die Meldung erheblich.

https://www.kassel.de/civ-sepawassergebuehren 

Ansprechpartner zu dieser Frage finden Sie im Amt Kämmerei und Steuern unter (0561) 787-7701


Gebührenmodell / Berechnungsmodell

Wo erhält man Auskunft bei Fragen zum neuen Gebührenmodell?

Ausführliche Informationen rund um die Wasserversorgungssatzung finden Sie hier auf unserer Seite. Sofern Ihre Frage dort nicht beantwortet wird, haben Sie die Möglichkeit, über das Kontaktformular eine individuelle Anfrage zu stellen. Und schließlich stehen Ihnen für telefonische Rückfragen unter dem folgenden Anschluss:

Servicenummer:

(0561) 787-7701

Warum wurde das Gebührenmodell geändert?

Bei der Überarbeitung des Gebührenmodells lag das Hauptaugenmerk auf der Verteilungsgerechtigkeit und nachhaltigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung. Das, was den Wasserpreis bzw. die Wassergebühren ausmacht, sind die Kosten für die Zurverfügungstellung – von der Gewinnung bis zum Wasserhahn.

Die Kosten für die jederzeitige Verfügbarkeit hochwertigen Wassers in beliebiger Menge sind für jeden Anschluss gleich und sollten gerechterweise auf alle Anschlüsse umgelegt werden. Dabei ist es weniger wichtig, ob ein Haushalt viel oder wenig Wasser verbraucht. Die Leistung, die er erhält, ist, dass er jederzeit so viel Wasser entnehmen kann, wie er möchte.

Was muss ich ab 2020 bezahlen? Abbildung des neuen Gebührenmodells

Nachfolgend können Sie sich eine erste Übersicht verschaffen, welche Kosten mit dem neuen Gebührenmodell auf Sie zukommen. Sie können bereits erkennen, dass das Gebührenmodell recht komplex ist. Sie können aber mit ein paar wenigen Angaben die zu erwartenden Trinkwassergebühren für 2020 selbst ausrechnen.

Für eine vergrößerte Darstellung klicken Sie bitte auf das unten stehende Schaubild.

Die Leistungen der Trinkwasserversorgung unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt, weil es sich bei Trinkwasser um ein Lebensmittel handelt. Dies bedeutet für die verbrauchsabhängige Gebühr folgendes:

Gebühren (Gültig ab 01.01.2020)
Bemessungsgrundlage
Gebühr (netto)
Gebühr (brutto)
Trinkwasser
Menge Frischwasserverbrauch
1,85 € / m³
1,98 € / m³

Wie berechnet sich die Bereitstellungsgebühr (bei einem Hauswasserzähler) ?

Die Bereitstellungsgebühr wird auf Grundlage dieser Formeln ermittelt:




Am Berechnungsbeispiel erkennt man den Unterschied der Bereitstellungsgebühr für ein Einfamilienhaus im Gegensatz zu einem Sechsfamilienhaus.

Ist eine wohneinheitenbasierte Wassergebühr überhaupt zulässig?

Ja. Zahlreiche Städte nutzen Gebührenmodelle, bei denen die Anzahl der Wohneinheiten eine wesentliche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Wassergebühr sind. Zudem wurde die Zulässigkeit der Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage durch mehrere gerichtliche Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt.

Wann wird ein Grundstück zu gewerblichen Zwecken oder in anderer Weise genutzt?

Ein Grundstück wird zu gewerblichen Zwecken oder in anderer Weise genutzt, wenn:

Mindestens eine in sich abgeschlossene Nutzungseinheit des Grundstücks überwiegend zu gewerblichen Zwecken oder in anderer Weise genutzt wird, ohne dass eine überwiegende Wohnnutzung vorliegt (zum Beispiel ein Vereinsheim).

Woher kommen die beiden Werte 40€ und 50,51€ in der Formel zur Berechnung der Bereitstellungsgebühr?

Der Formel für die Bereitstellungsgebühr liegt eine detaillierte Kalkulation der zukünftigen Kosten nach den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts zu Grunde. Die beiden Werte entsprechen den spezifischen jährlichen Unterhaltungskosten für die Hausanschlüsse (40€, dieser Anteil der Bereitstellungsgebühr nimmt daher mit zunehmender Anzahl der Nutzungseinheiten an einer Anschlussleitung ab) und für die Versorgungsleitungen und Wassergewinnungsanlagen (50,51€).


Bescheide / Fälligkeiten / Ablesung / Abrechnung

Auf meinem Gebührenbescheid steht „Stadt Kassel“, ich wurde aber an KASSELWASSER verwiesen. Wer ist denn mein Wasserversorger?

Zuständig für die Wasserversorgung ist die Stadt Kassel. Ihren Gebührenbescheid erhalten Sie von dem Amt für Kämmerei und Steuern. KASSELWASSER ist ein kommunaler Eigenbetrieb der Stadt, der u.a. für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuständig, aber rechtlich nicht selbstständig ist. Als Dienstleisterinnen sind auch Städtische Werke Netz + Service GmbH für die Wasserversorgung und Städtische Werke AG im Kundenservice tätig.

Welche Bescheide gibt es künftig?

Zum 01.01.2020 erhalten alle Gebührenpflichtigen einen Bescheid über den Beginn der Gebührenpflicht gemäß der dann gültigen Wasserversorgungssatzung. Im Laufe des Jahres erfolgt dann wie gewohnt eine Ablesung, auf deren Basis ein Gebührenbescheid ergeht.

Welche Folgen haben falsche oder fehlende Angaben bei der Anzahl der Wohneinheiten?

Falsche Angaben müssen korrigiert werden. Sie stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß den in § 28 der Wasserversorgungssatzung genannten Bußgeldern geahndet wird. Bei fehlenden Angaben werden Ihre Wohn- bzw. Nutzungseinheiten durch uns geschätzt.

An welcher Stelle befinden wir uns? Welche Schreiben gehen mir im Zuge der Umstellung zu? Wo befinde ich mich aktuell?

Die Umstellung der Wasser- und Schmutzwassergebühren ist ein komplexes Thema. Deshalb wurden in den vergangenen Wochen und Monaten bereits einige Schreiben zu diesem Thema versandt. Einige weitere werden folgen.

Um Ihnen einen Überblick über die Mitteilungen und Anfragen, deren Absender und Ziel zu verschaffen, haben wir in der nachfolgenden Tabelle sämtliche Schreiben zusammengefasst:


Schreiben        

Absender      

Empfänger       

Anlass

Selbstauskunft 

Nutzungseinheiten

Stadt Kassel..

Eigentümer, ersatzweise Mieter

Abfrage vorhandener Nutzungseinheiten; Basis für die Berechnung der neuen Gebührenkomponente für die Wasserbereitstellung

Aktualisierung SEPA- Mandate

Stadt Kassel
Wasserabnehmer

Erteilen eines neuen SEPA-Mandats, das zukünftig für Wasser- und Schmutzwassergebühren gemeinsam gilt

Zählerstand-erfassung

Städtische Werke Netz + Service GmbH

Wasserabnehmer

Selbstablesung der Wasserzähler zum Stichtag 31.12.19; Basis für die Schlussbescheide nach alter Gebührensatzung

Ende der Gebührenpflich nach alter Satzung

Stadt Kassel
Wasserabnhemer

Bescheide über die fälligen Gebühren nach alter Satzung bis 31.12.19 unter den bisher gültigen Kassenzeichen

Beginn Gebührenpflicht nach neuer Satzung

Stadt Kassel
Wasserabnehmer

Bekanntgabe des neuen Kassenzeichens; Übersicht über die Höhe der künftigen Vorauszahlungen und deren Fälligkeit

Bescheid über Wassergebühren

Stadt Kassel
Wasserabnehmer

Bekanntgabe der tatsächlichen Wassergebühren für zurückliegenden Veranlagungszeitraum im Zuge der nächsten turnusmäßigen Zählerablesung und -abrechnung



Wie wird meine neue Vorauszahlung festgesetzt?

Für die Vorauszahlung wird die Grundgebühr auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben ermittelt und der Mengenverbrauch anhand historischer Verbrauchsdaten prognostiziert. Aufgrund des zukünftig gemeinsamen Bescheides für Trink- und Schmutzwasser wird der bislang separat ausgewiesene Gebührenbetrag in die Vorauszahlung integriert.

Welche Fälligkeiten gelten ab dem 01.01.2020?

Es bleibt auch weiterhin bei monatlicher Fälligkeit für die Trinkwasser-Vorauszahlungen, sofern Sie nicht eine jährliche Zahlung beantragt haben.

Ändert sich mein Kassenzeichen durch die Satzungsänderung?

Ja, zum 01.01.2020 weisen wir Ihnen ein neues Kassenzeichen zu, das für die Trinkwasser- und Schmutzwasser-Gebühren gilt und die zwei alten Kassenzeichen ersetzt.

Wird der Trinkwasserzähler weiter zum gleichen Termin abgelesen?

Grundsätzlich bleibt es bei den gewohnten Zeitpunkten, Änderungen sind im Einzelfall möglich.

Gibt es die Möglichkeit einer Zwischenabrechnung?

Es ist möglich, eine Zwischenabrechnung auf Ihre Kosten zu beantragen, für die dann auch eine Ablesung erfolgen kann. Die Gebühren dafür finden Sie in Anhang II der Wasserversorgungssatzung.

Ändert sich an meinen SEPA-Mandaten zur Abbuchung der Gebühren etwas?

Bestehende SEPA-Mandate für die Trink- und Schmutzwassergebühren behalten ihre Gültigkeit, sofern beide Mandate für dasselbe Konto erteilt wurden.

Werden Trink- und Schmutzwassergebühren bisher von verschiedenen Konten abgebucht, gilt es zu klären, von welchem Konto zukünftig der Gesamtbetrag abgebucht werden soll. Wir melden uns rechtzeitig bei Ihnen, um diese Frage zu klären.

Für das Versorgungsgebiet in Vellmar verlieren bestehende SEPA-Mandate für die Trinkwassergebühren ihre Gültigkeit. Auch hierzu kommen wir automatisch auf Sie zu.

Gleiches gilt, wenn Sie bisher noch kein SEPA-Mandat erteilt haben.

Wie wird sichergestellt, dass die höheren Gebühren erst ab 01. 01.2020 abgerechnet werden?

Die neue Wasserversorgungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Zum 31.12.2019 erhalten deshalb alle Bürger einen Schlussbescheid. Ab dem Satzungswechsel werden neue Kassenzeichen verwendet. So ist sichergestellt, dass nichts durcheinander gerät.

Warum ist auf meinem Bescheid der Zählerstand zum 31.12.19 als Schätzwert angegeben?

Wenn als Ableseart auf Ihrem Bescheid „03 = Maschinelle Schätzung“ angegeben ist, kann dies zwei Gründe haben. Entweder hat die Städtische Werke Netz + Service GmbH tatsächlich keinen Zählerstand von Ihnen erhalten und es musste eine ersatzweise Schätzung erfolgen. Allerdings ist es auch möglich, dass Sie einen Zählerstand vor dem 15.12.19 oder nach dem 15.01.20 übermittelt haben. In diesem Fall erfolgte dann ebenfalls eine Schätzung für den Stichtag 31.12.19, die allerdings aufgrund Ihrer gemachten Angabe sehr präzise erfolgen konnte.

Warum ist auf meinem Bescheid keine Vorauszahlungsrate für Schmutzwassergebühren angegeben, obwohl meine Verbrauchsstelle in Kassel liegt?

Bei sehr niedrigen Verbrauchsmengen wird auf eine Vorauszahlung ( Betragsgrenze 2,- EUR)  der Schmutzwassergebühren verzichtet.


Mieter

Wie wirkt sich die Gebührenumstellung auf Haushalte in Mehrfamilienhäusern aus?

Die neue Wasserversorgungssatzung sieht eine Grundgebühr mit Komponenten für Zähler sowie Bereitstellung vor. Die Komponente für die Bereitstellung nimmt mit der Anzahl der Nutzungseinheiten in dem Gebäude pro einzelner Nutzungseinheit ab.

Wie kann ich als Mieter meine Wasserkosten erfahren?

Sofern Wassergebühren durch Ihren Vermieter entrichtet werden, muss er Ihnen diese im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nachweisen. KASSELWASSER darf Ihnen leider aufgrund der Datenschutzvorschriften keine individuelle Auskunft erteilen.

Woher weiß KASSELWASSER, ob ich in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus wohne bzw. wie viele Wohneinheiten sich einen Grundstücksanschluss teilen?

Jeder Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Anzahl der Wohneinheiten an seinem Wasseranschluss anzugeben. Damit uns alle Angaben rechtzeitig für die Umstellung zum 01.01.2020 vorlagen, haben wir diese bereits im Jahr 2019 bei sämtlichen Grundstückseigentümern (bzw. deren Bevollmächtigten wie beispielsweise Hausverwaltung) abgefragt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung ergeben, besteht die Verpflichtung, dies mitzuteilen.

Wie wirkt sich die Gebührenumstellung auf Häuser mit Wohnungswasserzählern aus?

Die neue Wasserversorgungssatzung sieht eine Grundgebühr mit Komponenten für Zähler sowie Bereitstellung vor. Die Komponente für Bereitstellung nimmt pro Wohnung mit zunehmender Anzahl der Wohnungen in dem Gebäude ab.


Haus- und Grundstückseigentümer / Berechnungsbeispiel

Ich vermiete Wohnungen. Die Mieter zahlen Ihre Wassergebühren selbst. Ändert sich für mich etwas?

Sie sind gemäß § 25 der Wasserversorgungssatzung verpflichtet, uns die Daten zu übermitteln, die wir für die korrekte Gebührenerhebung Ihrer vermieteten Wohnungen benötigen.

Unverändert bleibt, dass, sollte einer Ihrer Mieter seinen Gebührenpflichten nicht nachkommen, wir Sie gesamtschuldnerisch hierfür in Anspruch nehmen können.

Ich vermiete ein Grundstück an mehrere Gewerbebetriebe. Wie berechnet sich der in der Satzung genannte Wohneinheitengleichwert, der in die Berechnung der Bereitstellungsgebühr einfließt?

Der Wohneinheitengleichwert ergibt sich – je nach örtlichen Gegebenheiten – aus der Baugröße der vorhandenen Zähler ODER der Anzahl der Gewerbeeinheiten, die sich auf dem Grundstück befinden.

  1. Möglichen Wohneinheitengleichwert anhand der Zähler ermitteln
    Den Wohneinheitengleichwert können Sie anhand der Zählergröße gemäß der folgenden Tabelle ermitteln:
Zähler mit MID-Zulassung
Zähler mit EWG-Zulassung
Wohneinheitengleichwert ("Anschlusswert")
Wohnungswasserzähler
Wohnungswasserzähler
1,0
Qn 1,5Q3 2,5
1,0
Qn ≤2,5Q3 41,0
Qn 6 Q3 106,0
Qn 10 Q3 1610,0
Qn 15 Q3 2515,0
Qn 40Q3 6340,0
Qn 60Q3 10060,0
Qn 150Q3 250150,0

Bitte beachten Sie: Sind mehrere Zähler verbaut, werden deren Werte zusammengerechnet.
Bei alternativen Messungen, beispielsweise über Verbundzähler, wird nur der größte Zähler berücksichtigt.

2.    Möglichen Wohneinheitengleichwert anhand der Gewerbeeinheiten ermitteln                                                                                                                                   Die Anzahl der Gewerbeeinheiten entspricht dem Wohneinheitengleichwert

3.    Höheren Wert verwenden                                                                                                                                                                                                                       Ist der anhand der Zählergröße ermittelte Wohneinheitengleichwert größer als die Anzahl der Gewerbeeinheiten, wird dieser als Anschlusswert herangezogen. Übersteigt die Anzahl der Gewerbeeinheiten jedoch den anhand des Zählers ermittelten Wohneinheitengleichwert, gilt sie als Anschlusswert.

Werden Wohngebäude anders als Gewerbebetriebe behandelt?

Ja, für die Bereitstellungsgebühr gilt bei Wohngebäuden, anders als bei Gewerbebetrieben, nicht das Höchstwertprinzip für die Ermittlung der Nutzungseinheiten. Konkret kommt es bei Wohngebäuden ausschließlich auf die Anzahl der Wohneinheiten an, während bei Gewerbebetrieben auch die Zählergröße einen Einfluss haben kann.

Ist die Bereitstellungsgebühr für Wohngebäude günstiger als die Bereitstellungsgebühr für Gewerbe?

Dies kann unter Umständen möglich sein. Bei der korrekten Zuordnung des Grundstücks ist die Anzahl der baulichen Nutzungseinheiten für die Höhe der Bereitstellungsgebühr ausschlaggebend. Bei Grundstücken mit gewerblicher Nutzung wird der Wohneinheitengleichwert unter Heranziehung der Größe und des maximalen Nenndurchflusses des Wasserzählers gebildet. Des Weiteren gilt, ist die Anzahl der gewerblich genutzten Einheiten größer als der Wohneinheitengleichwert, gilt diese Anzahl als Maßgabe.

Wozu wird die genaue Anzahl an Nutzungs- bzw. Wohneinheiten benötigt?

Die Anzahl der Nutzungseinheiten ist die Bemessungsgrundlage für die neue Bereitstellungsgebühr. Bei rein wohnlich genutzten Gebäuden entspricht sie der Anzahl der Wohneinheiten. Bei zumindest teilweise gewerblich oder anderweitig genutzten Gebäuden ist die Anzahl der Nutzungseinheiten im Rahmen des Höchstwertprinzips ebenfalls Bemessungsgrundlage der Bereitstellungsgebühr.

Müssen Vermieter jetzt Ihre Betriebskostenabrechnung ändern?

Für Vermieter ändert sich die Berechnungsgrundlage durch das neue Gebührenmodell. Für die Betriebskostenabrechnung kommt neben der Zählergebühr und der Benutzungsgebühr noch die neue Bereitstellungsgebühr hinzu.

Wird die Bereitstellungsgebühr auch für leerstehende Wohnungen fällig?

Ja. Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl aller baulichen Nutzungseinheiten auf dem angeschlossenen Grundstück.

Wie kann ich die Bereitstellungsgebühr für mein Wohngebäude selbst ermitteln?

Für die Ermittlung der Bereitstellungsgebühr bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten ausschlaggebend. Über die Tabelle in § 15 (2) der Wasserversorgungssatzung kann die Bereitstellungsgebühr bis zu zehn Wohneinheiten ermittelt werden. Darüber hinaus über die Formel:

Kann zwischen den Bereitstellungsgebühren für Wohngebäude und Gewerbe gewechselt werden?

Nein. Für die Bereitstellungsgebühr ist die Art und Anzahl der baulichen Nutzungseinheiten auf dem angeschlossenen Grundstück ausschlaggebend.

In meinem Haus habe ich zwei Wohnungen vermietet, habe dort selbst meine Wohnung und im Erdgeschoss zusätzlich meinen Betrieb. Wie berechnet sich die Bereitstellungsgebühr?

Die Bereitstellungsgebühr für ein Grundstück wird anhand der Formel aus §15 der Wasserversorgungssatzung berechnet:

Wird ein Grundstück sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt, muss neben den vorhandenen Zählern auch die Anzahl der Nutzungseinheiten (Wohneinheiten und gewerbliche Einheiten) geprüft werden, um den Wohneinheitengleichwert zu ermitteln.

Für jeden Zähler wird der Wohneinheitengleichwert gemäß der Tabelle aus §15 (3) der Wasserversorgungssatzung anhand seines Nenndurchflusses ermittelt. Wenn die Summe dieser Wohneinheitengleichwerte größer ist als die Anzahl der Nutzungseinheiten, wird dieser anhand der Zählergröße ermittelte Wohneinheitengleichwert zur Ermittlung der Bereitstellungsgebühr verwendet. Ist dagegen die Anzahl der Nutzungseinheiten größer, gilt diese (Erklärung dazu in der Wasserversorgungssatzung §15 (3)).


Zähler mit EWG
-Zulassung


Zähler mit MID
-Zulassung

Max. Nenndurchfluss

m3/h


Wohneinheitengleichwert

(bzw. „Anschlusswert“)

WohnungswasserzählerWohnungswasserzähler3,0
1,0
Qn 1,5
Q3 2,5
5,0
1,0
Qn ≤2,5Q3 45,0
1,0
Qn 6Q3 1012,0
6,0
Qn 10Q3 1620,0
10,0
Qn 15Q3 2530,0
15,0
Qn 40Q3 6380,0
40,0
Qn 60Q3 100120,0
60,0
Qn 150Q3 250300,0
150,0

Wie hoch der Anschlusswert im oben beschriebenen Beispiel ausfällt, kommt also auf die Anzahl und Größe der vorhandenen Zähler an.

Beispiel 1

Nehmen wir an, der Eigentümer hat einen Zähler Qn 2,5 mit dem sowohl der Verbrauch seines Betriebes als auch seiner Wohnung gemessen wird. Die beiden vermieteten Wohnungen haben jeweils einen Zähler mit Qn 1,5. Damit ergibt sich als Summe der Wohneinheitengleichwerte 1+1+1=3. Die Anzahl der Nutzungseinheiten ist größer – in diesem Fall vier – (Eigentümer privat, Eigentümer gewerblich, Mieter 1, Mieter 2) und gilt deshalb als Grundlage für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr.Für Gewerbebetrieb und die eigenbewohnte Wohnung, berechnet sich die Bereitstellungsgebühr als:

Für die erste Wohnung der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

Für die zweite Wohnung der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

In Summe für das gesamte Gebäude werden also 242,04 Euro fällig und verteilen sich auf insgesamt drei Gebührenbescheide.


Beispiel 2

Anders verhielte sich der Fall mit einem größeren Zähler in der gewerblichen genutzten Einheit. Wäre hier ein Zähler Qn 6 verbaut, ergäbe sich als Wohneinheitengleichwert  6+1+1=8. Weil der Wert größer ist als die Anzahl der Nutzungseinheiten (unverändert vier), wird er zur Berechnung der Bereitstellungsgebühr herangezogen. Nehmen wir uns das letzte Beispiel mit dem Qn6-Zähler für Gewerbebetrieb und die eigenbewohnte Wohnung, berechnet sich die Bereitstellungsgebühr als:

Für die erste der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

Für die zweite der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

In Summe für das gesamte Gebäude werden also 444,08 Euro fällig und verteilen sich auf insgesamt drei Gebührenbescheide.


Technik / Wasseranschluss / Zähler / Sonstiges

Ist wegen der Umstellung des Gebührenmodells ein Austausch meines bisherigen Wasserzählers nötig?

Nein. Weiterhin erfolgt ein Austausch nur zum Ende der Eichgültigkeit. Sollten Sie Ihren Zähler außerplanmäßig ändern wollen, erfolgt die gewünschte Vergrößerung oder Verkleinerung auf Ihre Kosten.

Führt ein Zählerausbau zum Wegfall der Bereitstellungsgebühr für ein Gebäude?

Nein. Solange der Anschluss des Grundstücks mit der Wasserversorgungsanlage verbunden ist, besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Benutzungsgebühr.

Wie werden Vereine im neuen Tarifsystem behandelt?

Wie allen anderen Wasserabnehmer auch, rechnen wir bei Vereinen deren konkrete Situation bezüglich Nutzungseinheiten, Zähler und Verbrauch ab. Dabei sind sie gewerblichen Nutzungseinheiten gleichgestellt.

Ändert sich an den Gebühren für Zusatzleistungen ebenfalls etwas?

Ja und Nein. Die meisten Gebühren – etwa die für Zwischenabrechnungen, Inbetriebsetzung etc. – bleiben unverändert. Lediglich die Leihgebühren für Hydranten-Standrohre ändern sich.

Das bisherige Gebührenmodell für sie bestand aus einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 8,95 Euro sowie einer Nutzungsgebühr, die je nach Nenndurchfluss des Rohres zwischen 1,46 bis 1,89 Euro pro Tag betrug.

Künftig wird für alle Hydranten-Standrohre die gleiche Gebühr fällig. Sie besteht aus einer einmalig pro Ausleihe zu entrichtende Grundgebühr von 30 Euro. Die tägliche Nutzungsgebühr beträgt 5,55 Euro.

Warum erhöhen sich die Gebühren für Hydranten-Standrohre?

Die Gebühren für Standrohr-Nutzung sind ebenso wie alle Gebühren auf die Deckung der tatsächlichen Kosten ausgelegt. Hydranten-Standrohre unterliegen als Bestandteile des Wasserversorgungsnetzes den dort üblichen Qualitäts- und Hygienestandards. Zu den neu kalkulierten Gebühren führen insbesondere die hohen Kosten für regelmäßig erforderliche Reparaturen an den Standrohren.

Was muss ich tun, wenn ich möchte, dass mein Zähler ausgetauscht wird?

Wenn Sie eine technische Anlagenanpassung (Vergrößerung oder Verkleinerung) wünschen, muss ein hierfür akkreditiertes Installationsunternehmen einen entsprechenden Antrag stellen.

Wie wird bei Neuanschlüssen die "Anzahl der Wohneinheiten" ermittelt?

Bei der Beantragung eines neuen Wasserhausanschlusses muss die Art und Anzahl der Wohneinheiten vom Antragsteller angegeben werden.

Meinen Hausanschluss habe ich vor 1980 selbst bezahlt. Warum soll ich jetzt sowohl die Bereitstellungsgebühr als auch Erneuerungs- und Unterhaltungskosten für meine Anschlussleitung bezahlen?

Seit jeher tragen Bauherren die Kosten für die Hausanschlüsse, im Fachjargon Anschlussleitungen genannt, selber. Allerdings hat sich im Jahr 1980 ein wichtiges Detail verändert: Anschlüsse, die vor dem 1.4.1980 errichtet wurden, sind in das Eigentum der Bauherren übergegangen. Damit sind sie Eigentümer und bis heute unterhaltungspflichtig. Später errichtete Anschlussleitungen wurden zwar auch vom Anschlussnehmer bezahlt, sind aber mit der Inbetriebnahme in das Eigentum von KASSELWASSER übernommen worden. Somit ist der Eigenbetrieb Eigentümer und unterhaltungspflichtig. Sie finden die entsprechende Erklärung in der Satzung § 24 (1).

Die Bereitstellungsgebühr wird in beiden Fällen berechnet, denn mit der Bereitstellungsgebühr werden nicht die Kosten abgegolten, die für die Unterhaltung und Erneuerung einer Anschlussleitung anfallen. Sie deckt die Kosten ab, die kontinuierlich für die Bereitstellung und den Betrieb der gesamte Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung anfallen. Diese sind zum großen Teil nicht von der bezogenen Wassermenge abhängig.

Stimmt es das zukünftig die Schmutzwassergebühren in Vellmar durch die Stadt Kassel eingezogen werden bzw. an die Stadt Kassel entrichtet werden müssen?

Das ist richtig. Beide Städte haben hierzu eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen. Das heißt, dass die Stadt Vellmar zwar weiterhin für die Schmutzwasserentsorgung verantwortlich bleibt, einige Aufgaben und unter Anderem den Einzug der Gebühren aber zukünftig durch die Stadt Kassel erledigen lässt. Bei der Wasserversorgung verhält es sich anders, hier wurde die Verantwortung insgesamt an die Stadt Kassel übertragen. Da beide Aufgaben hinsichtlich Gebührenberechnung und -einzug eng zusammenhängen wurde die neue Konstellation zur Vereinfachung des Verfahrens gewählt.

In der Zeitung wurde berichtet, dass es neue Gebührenbescheide geben wird und die bisherigen Becheide aufgehoben werden. Soll ich meinen Vorauszahlungen zum 15. Februar für die Abwassergebühr sowie zu den monatlichen Fälligkeiten für die Wassergebühren trotzdem wie gewohnt überweisen?

Nein, von Vorausleistungen auf Basis der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Satzung bitten wir Sie Abstand zu nehmen. Sie werden innerhalb weniger Wochen sowohl einen Bescheid zum Ende der Gebührenpflicht nach alter Satzung, sowie den Bescheid über Beginn der Gebührenpflicht nach neuer Satzung zum 1. Januar 2020 erhalten. In diesem Bescheid werden Ihnen die neue Vorausleistungsrate sowie das neue Kassenzeichen mitgeteilt. Bis dahin brauchen Sie keine Vorausleistungen zu entrichten.