Fragen und Antworten / FAQs
zur Erhöhung der Trinkwassergebühren nach der für den 01.01.2024 beschlossenen Abwasserbeseitigungs - und Wasserversorgungssatzung

Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel / Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel



Gebührenerhöhung / Gebührengerechtigkeit / Gebührenkomponenten / 
Gebührenmodell / Berechnungsmodell

Für den städtischen Eigenbetrieb KASSELWASSER wird es immer schwieriger, die Zukunftsfähigkeit der Wasservesorgung und der Abwasserentsorgung auf Grundlage der aktuellen Gebühren für Trink- und Abwasser zu finanzieren. Grund dafür sind erhebliche Kostensteigerungen in der Energieversorgung und Materialwirtschaft, bei Bauprojekten sowie im Personalwesen durch Tariferhöhungen.

Die Wasser- und Abwassergebühren werden in regelmäßigen Abständen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer begutachtet, ob ihre Höhe dem Kriterium der Auskömmlichkeit für eine Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung entsprechen. Das Gebührenmodell von KASSELWASSER ist nicht auf Gewinnmaximierung ausgelegt, sondern dient einzig und allein der Finanzierung des Betriebs, der an Qualitätsstandards und rechtliche Vorgaben gebunden ist.

Die zusätzlichen Mittel werden dringend benötigt, um substanzerhaltende Investitionen in das Trink- und Abwassernetz zu realisieren, strengere Anforderungen an die Trinkwasseraufbereitung und die Abwasserreinigung sind zu erfüllen und allgemeine Kostensteigerungen aufzufangen. Deshalb sind hohe Investitionen sowohl in die Wasseraufbereitung/Reinigung als auch in das Wasser-/Abwassernetz für einen nachhaltigen Substanzerhalt erforderlich, um trotz dieser Herausforderungen eine zuverlässige Wasserver- und -entsorgung jederzeit zu gewährleisten.

Die letzte Gebührenanpassung erfolgte für das Abwasser zum 01. Januar 2019 und für das Trinkwasser zum 01. Januar 2020, nachdem man zuvor über 20 Jahre hinweg die Abgaben habe stabil halten können.

Gegenüber der damaligen Gebührenbedarfsrechnung haben sich für die Bereiche Trinkwasser und Abwasser zwischenzeitlich hohe Kostensteigerungen - hochgerechnet auf den Zeitraum 2024 bis 2025 - ergeben, die sich nicht weiter durch betriebliche Optimierung kompensieren lassen. Dazu zählen insbesondere die Bereiche Energie und Personal, aber auch die erheblichen Baukostensteigerungen, die bei einem mancherorts noch 100 bis 150 Jahre alten Leitungs- und Kanalnetz ins Gewicht fallen.

Die im Vergleich zur letzten Gebührenanpassung nun viel kürzere Zeitspanne hat zum einen mit den Auswirkungen der aktuellen Geschehnisse in unserer globalen Welt auf die Kosten, zum anderen aber auch mit den Erfordernissen und Herausforderungen eines sich verändernden Klimas zu tun. Als Beispiele müssen lange Trockenperioden und das Absinken des Grundwasserspiegels gelten, aber auch Starkregenereignisse wie im Juni 2023, die entsprechende Maßnahmen im Hochwasserschutz erfordern.

Der Magistrat der Stadt Kassel hatte sich für eine Anpassung der Gebühren ausgesprochen; die endgültige Entscheidung zur Gebührenerhöhung wurde durch die Stadtverordneten in ihrer Sitzung am 13. November 2023 beschlossen.

Ab dem 1. Januar 2024 werden die angepassten Gebühren sowohl im Trinkwasserbereich als auch im Abwasserbereich erhoben.

Das Gebührenmodell für Trinkwasser besteht aus drei Komponenten, dabei wird nur ein Gebührenanteil erhöht: Die Mengengebühr beträgt weiterhin 1,85 Euro pro Kubikmeter. Hinzu kommt die Zählergebühr, die sich nach der Querschnittsgröße des Hausanschlusses richtet. Für die allermeisten Haushalte in Kassel und Vellmar liegt diese unverändert bei 25 beziehungsweise 28,33 Euro pro Jahr. Erhöht wird lediglich die Bereitstellungsgebühr, die je nach Zahl der Wohneinheitengleichwerte in einem Haus zwischen ca. 84,35 Euro im Mehrfamilienhaus und 138,35 Euro im Einfamilienhaus (bislang zwischen 54,51 und 90,51 Euro) liegt. Dabei zählt das Gerechtigkeitsprinzip: Je mehr Wohneinheiten ein Grundstück im Sinne der Satzung nutzen, desto geringer die Bereitstellungsgebühr für den Einzelnen.

Das Ziel geringeren Wasserverbrauch zu honorieren wurde bei dem gewählten Gebührenmodell nicht aufgegeben. Im Hinblick auf die Kostenstruktur wurde die Gebührenstruktur der Realität angenähert und damit insgesamt gerechter gestaltet. Bei einer Gesamtgebührenstruktur von 55 Prozent im verbrauchsabhängigen und 45 Prozent im Fixkostenbereich ist noch immer ein hoher Anreiz gesetzt, dass der Wasserkunde freiwillig und vernünftig seine Verbrauchsgewohnheiten anpasst und damit den ökologischen Ressourcenschutz unterstützt. Dies spiegelt sich auch in der seit 2020 rückläufigen Verbrauchsmenge bei steigender Einwohnerzahl wider.

Bei einer Netzlänge von 1.307 Kilometern werden 227.096 Einwohner in Kassel und Vellmar mit Trinkwasser versorgt. Dieses setzt sich zusammen aus 83,7 Prozent Grundwasser aus 17 Tiefbrunnen und 16,3 Prozent Quellwasser aus 77 Quellen in Habichtswald und Kaufunger Wald, das in acht Wasserwerken aufbereitet wird. Im Trinkwasser sind je nach Quelle, unterschiedliche Mineralien enthalten. Normalerweise enthält Trinkwasser Calcium, Magnesium, Sulfat und Chlorid. Falls erforderlich werden Eisen und Mangan nur aus Geschmacksgründen herausgefiltert.

Im Jahr 2022 wurden rund 11 Mio. Kubikmeter Trinkwasser aus dem Netz abgegeben. Das Gesundheitsamt Kassel kontrolliert das Wasser und legt die Häufigkeit der Untersuchungen fest. Es gelten strenge Grenzwerte, Vorschriften und Kontrollzyklen, die kontinuierlich vom Gesundheitsamt überprüft werden. Das Wasser in Kassel ist so gut, dass es nicht enthärtet werden braucht. Auf Wasserhärtetool  lässt sich die Wasserhärte für den eigenen Wohnort schnell und einfach ermitteln. Auch die Sicherstellung der Zukunft der Wassergewinnung kostet Geld. Neue grundwasserschonende Wassergewinnungsgebiete müssen gefunden und erschlossen werden. Es müssen dort neue Tiefbrunnen gebohrt werden, die in einigen Jahren frisches Wasser liefern, die Versorgungsanlagen müssen gegen Vandalismus gesichert werden und auch die Wasserversorgung muss sich immer stärker gegen Cyberkriminalität wappnen. Für diese zukunftssichernden Maßnahmen werden die Gebühren benötigt.

Ausführliche Informationen rund um die Wasserversorgungssatzung finden Sie hier auf unserer Seite. Sofern Ihre Frage dort nicht beantwortet wird, haben Sie die Möglichkeit, über das Kontaktformular eine individuelle Anfrage zu stellen. Und schließlich steht Ihnen für telefonische Rückfragen der folgende Anschluss zur Verfügung:

Servicenummer:

Mo-Fr 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

(0561) 787-7701

Bereits zum 01.01.2020 lag bei der Überarbeitung des Gebührenmodells das Hauptaugenmerk auf der Verteilungsgerechtigkeit und nachhaltigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung. Das, was den Wasserpreis bzw. die Wassergebühren ausmacht, sind die Kosten für die Zurverfügungstellung – von der Gewinnung bis zum Wasserhahn.

Die Kosten für die jederzeitige Verfügbarkeit hochwertigen Wassers in beliebiger Menge sind für jeden Anschluss gleich und wurden gerechterweise auf alle Anschlüsse umgelegt. Dabei war es weniger wichtig, ob ein Haushalt viel oder wenig Wasser verbraucht. Die Leistung, die er erhält, ist, dass er jederzeit so viel Wasser entnehmen kann, wie er möchte. Dieses Grundprinzip bleibt auch bei der Gebührenerhöhung zum 01.01.2024 erhalten.

Die Bereitstellungsgebühr wird auf Grundlage dieser Formeln ermittelt:


Am Berechnungsbeispiel erkennt man den Unterschied der Bereitstellungsgebühr für ein Einfamilienhaus im Gegensatz zu einem Sechsfamilienhaus.

Ja. Zahlreiche Städte nutzen Gebührenmodelle, bei denen die Anzahl der Wohneinheiten eine wesentliche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Wassergebühr sind. Zudem wurde die Zulässigkeit der Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage durch mehrere gerichtliche Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt.

Ein Grundstück wird zu gewerblichen Zwecken oder in anderer Weise genutzt, wenn:

Mindestens eine in sich abgeschlossene Nutzungseinheit des Grundstücks überwiegend zu gewerblichen Zwecken oder in anderer Weise genutzt wird, ohne dass eine überwiegende Wohnnutzung vorliegt (zum Beispiel ein Vereinsheim).

Der Formel für die Bereitstellungsgebühr liegt eine detaillierte Kalkulation der zukünftigen Kosten nach den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts zu Grunde. Die beiden Werte entsprechen den spezifischen jährlichen Unterhaltungskosten für die Hausanschlüsse (60 €, dieser Anteil der Bereitstellungsgebühr nimmt daher mit zunehmender Anzahl der Nutzungseinheiten an einer Anschlussleitung ab) und für die Versorgungsleitungen und Wassergewinnungsanlagen (78,35€).

Nachfolgend können Sie sich eine erste Übersicht verschaffen, welche Kosten mit dem Gebührenmodell auf Sie zukommen. Sie können bereits erkennen, dass beim Gebührenmodell für das Trinkwasser ein paar mehr Komponenten als beim Abwasser zu berücksichtigen sind. Trotzdem können Sie mit ein paar wenigen Angaben die zu erwartenden Trinkwassergebühren für 2024 selbst ausrechnen.

Für eine vergrößerte Darstellung klicken Sie bitte auf das unten aufgeführte Schaubild. Die Leistungen der Trinkwasserversorgung unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt, weil es sich bei Trinkwasser um ein Lebensmittel handelt. Dies bedeutet für die verbrauchsabhängige Gebühr folgendes:

Gebühren

gültig ab 01.01.2024


Bemessungsgrundlage


Gebühr


Trinkwasser
Menge Frischwasserverbrauch

1,85 € / m³

(netto)

1,98 € / m³

(brutto)

+ Zählergebühr

+ Bereitstellungsgebühr

Abwasser

Menge Frischwasserverbrauch

2,96 € / m³

(netto=brutto)

2,96 € / m³

(netto=brutto)

-/-


Das kürzlich ergangene Urteil des Verwaltungs-Gerichtshofes (VGH) über eine nicht in Ansatz zu bringende Konzessionsabgabe ist in den aktuell versandten Gebührenbescheiden zu den Wassergebühren noch nicht berücksichtigt. Sie erfolgen wie seit 2017 mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Die schriftliche Urteilsbegründung des VGH liegt inzwischen zwar vor, jedoch wird das Urteil gerade noch rechtlich bewertet. Einerseits gilt es, den Beschluss der Stadtverordneten zu einer Gebührenanpassung umzusetzen, aber zugleich wollen wir die Rechte der Gebührenpflichtigen auf etwaige Rückzahlungsansprüche wahren.


Bescheide / Fälligkeiten / Ablesung / Abrechnung / Mieter

Zuständig für die Wasserversorgung ist die Stadt Kassel. Ihren Gebührenbescheid erhalten Sie von dem Amt für Kämmerei und Steuern. KASSELWASSER ist ein kommunaler Eigenbetrieb der Stadt, der u.a. für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuständig, aber rechtlich nicht selbstständig ist. Als Dienstleisterinnen sind auch Städtische Werke Netz + Service GmbH für die Wasserversorgung und Städtische Werke AG im Kundenservice tätig.

Falsche Angaben müssen korrigiert werden. Sie stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß den in § 28 der Wasserversorgungssatzung genannten Bußgeldern geahndet wird. Bei fehlenden Angaben werden Ihre Wohn- bzw. Nutzungseinheiten durch uns geschätzt.

Für die Vorauszahlung wird die Grundgebühr auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben ermittelt und der Mengenverbrauch anhand historischer Verbrauchsdaten prognostiziert. Aufgrund des zukünftig gemeinsamen Bescheides für Trink- und Schmutzwasser wird der bislang separat ausgewiesene Gebührenbetrag in die Vorauszahlung integriert.

Es bleibt auch weiterhin bei monatlicher Fälligkeit für die Trinkwasser-Vorauszahlungen, sofern Sie nicht eine jährliche Zahlung beantragt haben.

Grundsätzlich bleibt es bei den gewohnten Zeitpunkten, Änderungen sind im Einzelfall möglich.

Die Trinkwassergebühren (Kassel und Vellmar) und Abwassergebühren (Kassel) können aber auch ganz einfach online verwaltet werden:

im Serviceportal von KASSELWASSER

Dort verwalten Sie Ihre Trink- und Abwassergebühren schnell und digital. Halten Sie Ihre Daten immer aktuell und überprüfen Sie Ihren Wasserverbrauch anhand übersichtlicher Grafiken. Keinen Termin mehr verpassen: Rechtzeitig vor Ihrer Jahresablesung erinnert Sie das Serviceportal per E-Mail daran, Ihren Zählerstand einfach online zu übermitteln. Die sind die Leistungen, die Sie online erhalten können:

  • Kontaktdaten anpassen
  • Zählerstände erfassen
  • Ablesetermine erfahren
  • Ihre Bankdaten bearbeiten
  • Zahlungen und offene Beträge einsehen
  • Gebühren und Mahnverfahren im Blick haben
  • Vorauszahlungen anpassen
  • Zwischenbescheid anfordern (kostenpflichtig)

Es ist also auch möglich, eine Zwischenabrechnung, aber auf Ihre Kosten, zu beantragen, für die dann auch eine Ablesung erfolgen kann. Die Gebühren dafür finden Sie in Anhang II der Wasserversorgungssatzung. Den Anhang II finden Sie auf Seite 25 der in der rechten Spalte zum Download bereitgstellten "Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel ab 01.01.2024"

Sofern Wassergebühren durch Ihren Vermieter entrichtet werden, muss er Ihnen diese im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nachweisen. KASSELWASSER darf Ihnen leider aufgrund der Datenschutzvorschriften keine individuelle Auskunft erteilen.


Haus- und Grundstückseigentümer / Berechnungsbeispiel

Sie sind gemäß § 25 der Wasserversorgungssatzung verpflichtet, uns die Daten zu übermitteln, die wir für die korrekte Gebührenerhebung Ihrer vermieteten Wohnungen benötigen.

Unverändert bleibt, dass, sollte einer Ihrer Mieter seinen Gebührenpflichten nicht nachkommen, wir Sie gesamtschuldnerisch hierfür in Anspruch nehmen können.

Der Wohneinheitengleichwert ergibt sich – je nach örtlichen Gegebenheiten – aus der Baugröße der vorhandenen Zähler ODER der Anzahl der Gewerbeeinheiten, die sich auf dem Grundstück befinden.

1. Möglichen Wohneinheitengleichwert anhand der Zähler ermitteln
Den Wohneinheitengleichwert können Sie anhand der Zählergröße gemäß der folgenden Tabelle ermitteln:

Zähler mit MID-Zulassung
Zähler mit EWG-Zulassung
Wohneinheitengleichwert ("Anschlusswert")
Wohnungswasserzähler
Wohnungswasserzähler
1,0
Qn 1,5Q3 2,5
1,0
Qn ≤2,5Q3 41,0
Qn 6Q3 106,0
Qn 10Q3 1610,0
Qn 15Q3 2515,0
Qn 40Q3 6340,0
Qn 60Q3 10060,0
Qn 150Q3 250150,0

Bitte beachten Sie: Sind mehrere Zähler verbaut, werden deren Werte zusammengerechnet.
Bei alternativen Messungen, beispielsweise über Verbundzähler, wird nur der größte Zähler berücksichtigt.

2. Möglichen Wohneinheitengleichwert anhand der Gewerbeeinheiten ermitteln
Die Anzahl der Gewerbeeinheiten entspricht dem Wohneinheitengleichwert

3. Höheren Wert verwenden
Ist der anhand der Zählergröße ermittelte Wohneinheitengleichwert größer als die Anzahl der Gewerbeeinheiten, wird dieser als Anschlusswert herangezogen. Übersteigt die Anzahl der Gewerbeeinheiten jedoch den anhand des Zählers ermittelten Wohneinheitengleichwert, gilt sie als Anschlusswert.

Ja, für die Bereitstellungsgebühr gilt bei Wohngebäuden, anders als bei Gewerbebetrieben, nicht das Höchstwertprinzip für die Ermittlung der Nutzungseinheiten. Konkret kommt es bei Wohngebäuden ausschließlich auf die Anzahl der Wohneinheiten an, während bei Gewerbebetrieben auch die Zählergröße einen Einfluss haben kann.

Dies kann unter Umständen möglich sein. Bei der korrekten Zuordnung des Grundstücks ist die Anzahl der baulichen Nutzungseinheiten für die Höhe der Bereitstellungsgebühr ausschlaggebend. Bei Grundstücken mit gewerblicher Nutzung wird der Wohneinheitengleichwert unter Heranziehung der Größe und des maximalen Nenndurchflusses des Wasserzählers gebildet. Des Weiteren gilt, ist die Anzahl der gewerblich genutzten Einheiten größer als der Wohneinheitengleichwert, gilt diese Anzahl als Maßgabe.

Ja. Die Bereitstellungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl aller baulichen Nutzungseinheiten auf dem angeschlossenen Grundstück.

Für die Ermittlung der Bereitstellungsgebühr bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten ausschlaggebend. Über die Tabelle in § 15 (2) der Wasserversorgungssatzung kann die Bereitstellungsgebühr bis zu zehn Wohneinheiten ermittelt werden. Darüber hinaus über die Formel:

Die Bereitstellungsgebühr für ein Grundstück wird anhand der Formel aus §15 der Wasserversorgungssatzung berechnet:

Wird ein Grundstück sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt, muss neben den vorhandenen Zählern auch die Anzahl der Nutzungseinheiten (Wohneinheiten und gewerbliche Einheiten) geprüft werden, um den Wohneinheitengleichwert zu ermitteln.

Für jeden Zähler wird der Wohneinheitengleichwert gemäß der Tabelle aus §15 (3) der Wasserversorgungssatzung anhand seines Nenndurchflusses ermittelt. Wenn die Summe dieser Wohneinheitengleichwerte größer ist als die Anzahl der Nutzungseinheiten, wird dieser anhand der Zählergröße ermittelte Wohneinheitengleichwert zur Ermittlung der Bereitstellungsgebühr verwendet. Ist dagegen die Anzahl der Nutzungseinheiten größer, gilt diese (Erklärung dazu in der Wasserversorgungssatzung §15 (3)).

Zähler mit EWG -ZulassungZähler mit MID - ZulassungMax. Nenndurchfluss m3/h

Wohneinheitengleichwert

(bzw. „Anschlusswert“)

WohnungswasserzählerWohnungswasserzähler3,01,0
Qn 1,5Q3 2,55,01,0
Qn ≤2,5Q3 45,01,0
Qn 6Q3 1012,06,0
Qn 10Q3 1620,010,0
Qn 15Q3 2530,015,0
Qn 40Q3 6380,040,0
Qn 60Q3 100120,060,0
Qn 150Q3 250300,0150,0

Wie hoch der Anschlusswert im oben beschriebenen Beispiel ausfällt, kommt also auf die Anzahl und Größe der vorhandenen Zähler an.

Beispiel 1

Nehmen wir an, der Eigentümer hat einen Zähler Qn 2,5 mit dem sowohl der Verbrauch seines Betriebes als auch seiner Wohnung gemessen wird. Die beiden vermieteten Wohnungen haben jeweils einen Zähler mit Qn 1,5. Damit ergibt sich als Summe der Wohneinheitengleichwerte 1+1+1=3. Die Anzahl der Nutzungseinheiten ist größer – in diesem Fall vier – (Eigentümer privat, Eigentümer gewerblich, Mieter 1, Mieter 2) und gilt deshalb als Grundlage für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr.Für Gewerbebetrieb und die eigenbewohnte Wohnung, berechnet sich die Bereitstellungsgebühr als:

Für die erste der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

Für die zweite der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

In Summe für das gesamte Gebäude werden also 373,40 Euro fällig und verteilen sich auf insgesamt drei Gebührenbescheide.

Beispiel 2

Anders verhielte sich der Fall mit einem größeren Zähler in der gewerblichen genutzten Einheit. Wäre hier ein Zähler Qn 6 verbaut, ergäbe sich als Wohneinheitengleichwert 6+1+1=8. Weil der Wert größer ist als die Anzahl der Nutzungseinheiten (unverändert vier), wird er zur Berechnung der Bereitstellungsgebühr herangezogen. Nehmen wir uns das letzte Beispiel mit dem Qn6-Zähler für Gewerbebetrieb und die eigenbewohnte Wohnung, berechnet sich die Bereitstellungsgebühr als:

Für die erste der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

Für die zweite der beiden vermieteten Wohnungen ergibt sich:

In Summe für das gesamte Gebäude werden also 686,80 Euro fällig und verteilen sich auf insgesamt drei Gebührenbescheide.


Technik / Wasseranschluss / Zähler / Sonstiges

Nein. Solange der Anschluss des Grundstücks mit der Wasserversorgungsanlage verbunden ist, besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr.

Wie allen anderen Wasserabnehmer auch, rechnen wir bei Vereinen deren konkrete Situation bezüglich Nutzungseinheiten, Zähler und Verbrauch ab. Dabei sind sie gewerblichen Nutzungseinheiten gleichgestellt.

Die Anpassungen ergeben sich aus Anhang II zur Wasserversorgungssatzung. Schauen Sie dazu im Anhang II der Wasserversorgungssatzung in der ab dem 01.01.2024 gültigen Version in der rechten Spalte. Sie finden den Anhang auf Seite 25 von 29.

Wenn Sie eine technische Anlagenanpassung (Vergrößerung oder Verkleinerung) wünschen, muss ein hierfür akkreditiertes Installationsunternehmen einen entsprechenden Antrag stellen.

Bei der Beantragung eines neuen Wasserhausanschlusses muss die Art und Anzahl der Wohneinheiten vom Antragsteller angegeben werden.

Das ist richtig. Beide Städte haben hierzu eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen. Das heißt, dass die Stadt Vellmar zwar weiterhin für die Schmutzwasserentsorgung verantwortlich bleibt, einige Aufgaben und unter Anderem den Einzug der Gebühren aber zukünftig durch die Stadt Kassel erledigen lässt. Bei der Wasserversorgung verhält es sich anders, hier wurde die Verantwortung insgesamt an die Stadt Kassel übertragen.

Servicerufnummer

Sofern Sie keine Antworten zu Ihren Fragen an dieser Stelle finden, haben Sie auch die Möglichkeit, die Service-nummer anzurufen:
(0561) 787-7701

Montags bis Freitags
08:30 Uhr und 12:30 Uhr 



Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel ab 01.01.2024.pdf(PDF | 0,76 MB)
Die Wasserversorgungssatzung in der ab dem 01.01.2024 gültigen Version. Zur besseren Verständlichkeit als LESEVERSION.


Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel bis 31.12.2023.pdf(PDF | 0,51 MB)
Die Wasserversorgungssatzung in der bis zum 31.12.2023 gültigen Version. Zur besseren Verständlichkeit als LESEVERSION.



Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel ab 01.01.2024.pdf(PDF | 1,42 MB)
Die Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel in der ab dem 01.01.2024 gültigen Version. Zur besseren Verständlichkeit als LESEVERSION.


Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel bis 31.12.2023.pdf(PDF | 0,82 MB)
Die Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel in der bis zum 31.12.2023 gültigen Version. Zur besseren Verständlichkeit als LESEVERSION.