Fragen und Antworten / FAQs Mehrwertsteuer Senkung

Um alle Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten und gleichzeitig die Wirtschaft anzukurbeln, hat das Bundeskabinett die Absenkung der Mehrwertsteuer und weitere steuerliche Hilfen auf den Weg gebracht. Auch wenn das Gesetz mit Zeitverzögerung in Kraft tritt, sorgt die KASSELWASSER dafür, dass Sie keinerlei Nachteile dadurch erfahren.


Welche Auswirkungen hat die Mehrwertsteuer auf meine Wassergebühren?

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht unter anderem vor, die Mehrwertsteuer vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 zu senken.

Die Gesetzesentwürfe wurden im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet – dadurch sinkt grundsätzlich die ermäßigte Mehrwertsteuer für die Lieferung von Wasser während dieser Zeit von 7 auf 5 Prozent. Die Beseitigung von Abwasser bleibt weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit. Für alle anderen Dienstleistungen sinkt die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent. Zurzeit ist aber die Diskussion über Auslegung und Auswirkungen auf die Gebühren noch nicht abgeschlossen. Egal wie die Details aussehen werden – wir werden diese Senkung selbstverständlich an Sie weitergeben und in Ihrer Gebührenabrechnung berücksichtigen.

Die Einsparung im Absenkungszeitraum für die Lieferung von Wasser beträgt je 100 € Rechnungsbetrag ca. 1,87 Euro, für alle anderen Dienstleistungen 2,52 €.


Fragen


Muss ich aktiv werden, um von der Mehrwertsteuersenkung zu profitieren?


Nein, Sie müssen nicht aktiv werden. In ihrem Grundstücksabgabenbescheid (Jahresabgabenbescheid) berücksichtigen wir die Mehrwertsteuersenkung automatisch. Sie profitieren also in jedem Fall.


Verändern sich meine Vorauszahlungen durch die Mehrwertsteuersenkung?


Nein. Ihre Vorauszahlungen bleiben unverändert, da wir die Steuersenkung in Ihrem Grundstücksabgabenbescheid berücksichtigen und die Auswirkung auf die monatliche Vorauszahlungshöhe ohnehin minimal wäre.

Sofern Sie dennoch eine Vorauszahlungsänderung wünschen, wenden Sie sich einfach an unsere Servicerufnummer (0561) 787-7701 oder senden uns eine E-Mail an Wassergebuehren@kassel.de. Innerhalb einer gewissen Bandbreite können wir Ihre Vorauszahlungshöhe jederzeit anpassen.


Mein Grundstücksabgabenbescheid wurde nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuersenkung erstellt. Trotzdem ist der Mehrwertsteuersatz von
7 Prozent aufgeführt. Ist der Abgabenbescheid falsch?


Das hängt ganz davon ab, wann der Zählerstand abgelesen wurde. Maßgeblich nach geltendem Steuerrecht ist der Tag der Ablesung:

  • Wurde vor dem 1. Juli 2020 abgelesen, ist ein Satz von 7 % anzuwenden.
  • Wird im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 abgelesen, ist auf den gesamten Gebührenzeitraum 5 % anzuwenden.
  • Wird ab Januar 2021 abgelesen, wäre eigentlich 7 Prozent auf den gesamten Gebührenzeitraum anzuwenden, jedoch plant die KASSELWASSER den rechtlichen Spielraum auszunutzen, um betroffenen Kunden, die sonst nicht profitieren würden, zumindest anteilig für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020, 5 Prozent Mehrwertsteuer zu gewähren.

Werden Zählerstände für Beginn und Ende der Absenkung benötigt?


Es ist nicht nötig, uns die Zählerstände durchzugeben. Wir ordnen Ihnen Ihre Ersparnis auf Basis von verlässlichen Schätzwerten zu.


Ist die Zuordnung auf Basis von geschätzten Werten nicht willkürlich?


Eine Schätzung der Verbrauchsabgrenzung ist gesetzlich erlaubt und erfolgt nicht willkürlich, sondern auf Grundlage durchschnittlichen Verbrauchsverhaltens. Sie beruht auf vorgegebenen gesetzlichen Regularien. Mögliche Abweichungen von abgelesenen Werten sind erfahrungsgemäß gering und fallen bei einer Änderung der Mehrwertsteuer um 2 Prozent nicht wahrnehmbar ins Gewicht. Die Meldung von Zählerständen für die Absenkung ist daher der Mühe nicht wert.


Sollte ich einen Zählerstand melden und eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2020 verlangen?


Natürlich ist es möglich, diese Serviceleistung in Anspruch zu nehmen. Wir bitten jedoch zu beachten, dass wir Ihnen für die Erstellung der Zwischenabrechnung eine Gebühr nach Wasserversorgungssatzung von
16,81 Euro (netto) berechnen müssen. In der Regel übersteigen diese Kosten ihre Ersparnissteigerung aus der temporären Mehrwertsteuersenkung. Wir empfehlen daher einfach den Grundstücksabgabenbescheid abzuwarten und damit sicher von der Absenkung zu profitieren.


Warum erhalten Kunden, deren Grundstücksabgabenbescheid im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 gestellt wird, die volle Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes auf den gesamten Betrag des Abgabenbescheid?


Das geltende Steuerrecht sieht den Tag der Ablesung als Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Zeitpunkt der Leistungserbringung bestimmt wiederum den anzuwendenden Steuersatz. Liegt dieser im Absenkungszeitraum, ist der abgesenkte Steuersatz von 5 Prozent für den gesamten Abgabenbescheid anzuwenden. Liegt dieser außerhalb des Absenkungszeitraums, gilt der reguläre Steuersatz von 7 Prozent.


Benötige ich als gewerblicher Kunde eine Anpassung des laufenden Vorauszahlungsplanes, um einen Vorauszahlungsplan mit der „richtigen“ Umsatzsteuer für die Umsatzsteuervoranmeldung zu bekommen? 


Eine steuerliche Anpassung der bestehenden Vorauszahlungspläne nehmen wir seitens der KASSELWASSER – wie bei den meisten Versorgern – nicht vor, solange das nicht zwingend erforderlich ist. Die steuerliche Anerkennung dieser vorübergehend „falschen“ Umsatzsteuer bei unseren Kunden wurde seitens unserer Interessenverbände mit Erfolg beim Bundesministerium der Finanzen gefordert und erreicht, da mit dem Grundstücksabgabenbescheid eine Richtigstellung erfolgt, die den Absenkungszeitraum rechnerisch und steuerlich korrekt berücksichtigt.


Ich habe mich neu auf einem Grundstück/Wohnung angemeldet – welcher Mehrwertsteuersatzgilt dann?


Welcher Mehrwertsteuersatz angewandt wird, hängt davon ab, wann Ihr Wasserzähler turnusmäßig abgelesen* wird. Der Zeitpunkt der Ablesung bestimmt den Steuersatz für die Gebührenabrechnung:

  • Wird im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 abgelesen, ist auf den Abrechnungszeitraum 5 Prozent anzuwenden.
  • Wird ab Januar 2021 abgelesen, wäre eigentlich 7 Prozent auf den gesamten Gebührenzeitraum anzuwenden, jedoch plant die KASSELWASSER den rechtlichen Spielraum auszunutzen, um betroffenen Kunden, die sonst nicht profitieren würden, zumindest anteilig für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020, 5 Prozent zu gewähren.


*Den Zeitpunkt der Turnusablesung, können Sie Ihrem Grundstücksabgabenbescheid entnehmen. Die Ablesung erfolgt in der Regel jedes Jahr um die gleiche Zeit herum. Sollten Sie erst kürzlich eingezogen sein oder noch keinen Grundstücksabgabenbescheid bekommen haben, fragen gerne an unserer Servicerufnummer (0561) 787-7701 nach dem nächsten Ablesetermin.


Wird das (Trink-)Wasser und das Abwasser gleich besteuert?


Die Trinkwassergebühr für das Lebensmitte Wasser unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %. Die in der Wasserversorgungsatzung aufgeführte Gebühren verstehen sich immer als Nettobeträge. Die Schmutzwasserentsorgung bzw. die Abwasserableitung und Abwasserreinigung gehört zur sog. Daseinsvorsorge und ist deswegen von der Umsatzsteuer befreit. Es wird folglich keine Umsatzsteuer auf die Gebühr aufgeschlagen.