Schäden am Kanal

Untersuchungen haben gezeigt, dass öffentliche und private Abwasserkanäle oft massive Schäden aufweisen. Diese entstanden hauptsächlich durch Verschleiß- und Alterungseffekte, durch Mängel beim Einbau oder durch Veränderung der Belastung.

Die Schäden sind vielfältig und reichen von Wurzeleinwüchsen, über Versätze bis hin zu Rissen und Scherbenbildungen.

Schadensarten

Durch diese Schäden kann Abwasser aus dem Kanal austreten und Boden und Grundwasser verschmutzen, Grund- und Schichtenwasser kann in den Kanal eindringen und somit Kanal und Kläranlage unnötig belasten

Es können aber auch elementare Schäden auftreten. So kann es  z. B. durch die Schäden zu Verstopfungen in der Leitung kommen, die im schlimmsten Fall eine Flutung der angeschlossenen Räume zur Folge haben.

Auch eine Durchfeuchtung von Kellerwänden in Verbindung mit Schimmelbildung ist ein weiteres Schadensbild, welches sich bei schadhaften Leitungen ergeben kann.

Nach dem Hessischen Wassergesetz haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen (in Kassel: KASSELWASSER) den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Videofilm zum Thema: Bürgerinformation zur Grundstücksentwässerung

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Film: Überprüfung und Sanierung von Zuleitungskanälen (Länge 11 Min.)

Zuleitungskanäle sind Anschlusskanäle und Grundleitungen. Der Zuleitungskanal befindet sich im Eigentum des Anschließers (Grundstückseigentümer).

Gemäß dieser Vorgabe und der Abwassersatzung der Stadt Kassel untersucht KASSELWASSER in Zusammenhang mit der Überprüfung der öffentlichen Kanäle die angeschlossenen Zuleitungskanäle. Die Untersuchungen werden quartier- bzw. projektbezogen durchgeführt.

Ingenieure von KASSELWASSER werten die Inspektionen aus und stellen die Ergebnisse der Auswertung den Grundstückseigentümern zur Verfügung.

Mit den Auswertungsergebnissen erhalten die von einer Sanierung betroffenen Grundstückseigentümer das Angebot einer Beratung vor Ort. Die Untersuchung, die Auswertung und die Erstberatung sind durch den Gebührenhaushalt bezahlt.

Das bedeutet, dass für diese Leistungen keine gesonderten Gebühren in Rechnung gestellt werden.